Modell 720 – Steuerwohnsitz in Spanien

Steuererklärungsformular:  Alle in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen müssen ihre Vermögenswerte und Waren in anderen Ländern hier angeben. Zu diesem Zweck haben die Steuerbehörden das Modell 720 eingeführt. Das Modell 720 des Steuerjahres 2017 muss, im März 2018, von natürlichen und juristischen Personen, die im spanischen Hoheitsgebiet leben, sowie von Betriebsstätten obligatorisch vorgelegt werden. Es handelt sich um ein Modell / Formular, das nur Informationen über Vermögenswerte und Waren im Ausland liefert und nicht die Verpflichtung zur Zahlung einer Steuerschuld beinhaltet. Es ist für: über im Ausland hinterlegte, verwaltete oder erhaltene Wertpapiere, Rechte, Versicherungen und Erträge berichten, über Bankkonten von im Ausland ansässigen Finanzinstituten berichten, über Immobilien im Ausland berichten und über die ihr zustehenden Rechte berichten. Diese Verpflichtung, das 720-Modell zu präsentieren und zu informieren, gilt nicht für Vermögenswerte, die unter diesen 50.000 Euro nicht überschreiten. Wenn eine Gruppe von Vermögenswerten diese Schwelle überschreitet, müssen die entsprechenden Vermögenswerte und Waren informiert werden. Sanktionen wegen fehlender Zahlung an den spanischen Staat: Es gibt formelle Sanktionen für die Vorlage des Modells 720 mit unvollständig, ungenau oder mit falschen Daten, ab 5.000 Euro für Daten (mit einem Minimum von 10.000 Euro) oder 100 Euro für Daten (mit einem Minimum von 1.500 Euro), je nachdem, ob eine vorherige Anforderung seitens der Verwaltung vorliegt oder nicht.   Wer ist Steuerlichresident in Spanien und muss eine 720-Erklärung einreichen: Damit eine Person vom AEAT als Steuerinländer in Spanien angesehen werden kann, ist Folgendes zu berücksichtigen: Das ist gewöhnlicher Resident; das heißt, er bleibt mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr in Spanien. Die Permanenz. Es ist ein objektive Punkt, unabhängig davon, ob Sie ein Profi, Student oder Flüchtling sind; oder andere, es geht nicht darum, ob es beabsichtigt, sich in Spanien niederzulassen oder nicht, es ist über bleiben ungefähr 183 Tage in Spanien innerhalb eines Kalenderjahres, wie in Artikel 9.1 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer dargelegt der physischen Personen. Der Oberste Gerichtshof hat begriffen und damit die Rechtsprechung begründet, dass der Begriff der sporadischen Abwesenheit ausschließlich die objektiven Daten über die Dauer oder Intensität des Aufenthalts außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets berücksichtigen muss, es verstehe dass “… dieser legale Aufenthalt (der Aufenthalt von 183 Tagen in ein Kalenderjahr) wird nicht durch die Tatsache entschärft, dass der Steuerpflichtige vorübergehend oder gelegentlich abwesend ist.

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