Recht auf Vergessen in Spanien

Recht auf Vergessen

Suche nach dem Eigennamen in digitalen Zeitungsarchiven kann das Recht auf Vergessen verletzen

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Die Erste Kammer des Verfassungsgerichts hat einer Amparo-Klage von zwei Personen stattgegeben, die ihre Rechte auf Ehre, Privatleben und Datenschutz durch die Verwendung von Internet-Technologien für verletzt hielten, weil ihre Namen und Nachnamen in Suchmaschinen von digitalen Zeitungsarchiven erschienen. Der Amparo-Einspruch wurde gegen das vom Obersten Gerichtshof am 15. Oktober 2015 gefällte Urteil erhoben, das das Recht auf digitale Vergessen von jenen Personen anerkannte, die in den achtziger Jahren wegen Drogenhandels und -konsums angeklagt wurden.

In diesem Urteil hat die Kammer für Zivilsachen die Berechtigung für das folgende zurückgewiesen: dass die Namen und Nachnamen von der in den Zeitungsarchiven gesammelten Informationen entfernen werden dürfen, und dass die personenbezogenen Daten, die in diesen Informationen enthalten sind, von der internen Suchmaschine nicht indexiert werden dürfen. Das Urteil weist darauf hin, dass dies eine übermäßige Einschränkung der Informationsfreiheit mit sich bringt. Daher berufen sich die Kläger auf die Verletzung ihres Rechts auf Vergessen, das im Artikel 17 der EU-Datenschutzverordnung verankert ist, die sie als Recht auf Löschung personenbezogener Daten betrachten.

Um dieses Problem zu lösen, besagt das Urteil des Verfassungsgerichts, das am 4. Juni von der Ersten Kammer erlassen wurde, dass “das Verbot der Indexierung personenbezogener Daten, insbesondere der Vor- und Nachnamen der Kläger, für die Verwendung durch die interne Suchmaschine der “El País”-Zeitung, muss begrenzt, angemessen, notwendig und verhältnismäßig sein, damit die Verbreitung der Nachrichten die die geltend gemachten Rechte schaden, vermieden werden kann.”

Die Lösung der Kontroverse muss das Gleichgewicht zwischen der Informationsfreiheit und dem Recht auf informative Selbstbestimmung berücksichtigen, wobei die Wirkung des Zeitablaufs spielt eine wichtige Rolle in Bezug auf die Funktion der Medien und ihre zweifache Dimension (informative und investigative Funktion). Nach Ansicht des Gerichtshofs, “die Universalisierung des Zugangs zu den Zeitungsarchiven und die Universalisierung des Zugangs zu den Daten durch Suchmaschinen, verstärken der Einmischung in das Recht auf informative Selbstbestimmung (Art. 18.4 im spanischen Grundgesetz) und das Recht des Bürgers auf Privatleben (Art. 18.1)“.

Der Gerichtshof kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, man muss immer berücksichtigen, dass die internen Suchmaschinen von Websites die Funktion erfüllen, die Entdeckung und Offenlegung der Nachrichten zu ermöglichen, und dass diese Funktion immer garantiert ist, auch wenn die Möglichkeit zur Durchführung der Suche durch den Namen und Nachnamen der betroffenen Personen mit keiner öffentlichen Relevanz gestrichen wird. Daher, wenn es einen Forschungszweck bei der Suche nach Informationen gibt, abseits des bloßen journalistischen Interesses an der untersuchten Person, “wird es immer möglich sein, die Nachrichten durch eine thematische, zeitliche, geografische oder jede andere Art von Suche lokalisieren”. Also die personenbezogenen Daten der Kläger sind nicht notwendig, weil sie den Nachrichten keinerlei Interesse hinzufügen, da die Initialen ihres Namens ausreichend sind.

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