RESTAURIERUNGSAUSGABEN WERDEN ABZUGSFÄHIGEN, WENN SIE ELEKTRONISCH ZAHLBAR SIND

  Am 1. Januar 2018 wird das Gesetz des Dringenden Reformen der Selbständiger bezüglich Nahrungsmittel- und Vorratsabzüge in Kraft treten. Diese Reform kommt den Selbstständigen zugute, da bis jetzt die Instandhaltungsausgaben des Steuerpflichtigen nicht als abzugsfähige Ausgaben betrachtet wurden und jetzt die bei der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit entstandenen Ausgaben abzugsfähig sind, immer wenn die gesetzliche jeweilige Anforderungen erfüllt sind:
  • durchgeführt während der Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivität.
  • In Restaurants und Betrieben des Gastgewerbes.
  • Elektronische Zahlungsmethode (mit Bankkarte).
  • Mit einer Abzugsgrenze von 26,67 Euro pro Tag im Allgemeinen, wenn die Kosten in Spanien anfallen und 48,08 Euro, wenn im Ausland sind. Mit die Multiplikation dieser Beträge im Falle einer Übernachtung.
Eine weitere Änderung ergibt sich, wenn der Steuerpflichtige in seinem Wohnung die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit entfaltet, in diesen Fällen die Versorgungausgaben von diesen Wohnungen, wie Wasser, Gas, Strom, Telefonie und Internet, in dem Prozentsatz, der sich aus der Anwendung der 30 % auf die bestehenden Proportion zwischen den Quadratmetern des für die Tätigkeit bestimmten Hauses, bezogen auf die Gesamtfläche, sind abzugsfähig. Es sei denn, ein höherer oder niedrigerer Prozentsatz wird genehmigt. Das heißt, wenn das Haus des Selbständiger 100 Quadratmeter hat, von denen 40 der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeteilt werden, muss der Steuerzahler 30% von diesen 40 Quadratmetern berechnen, von denen 12 der Prozentsatz sein werden, der abgezogen wird von die Ausgaben für Versorgungen. Wenn die jährlichen Versorgungausgaben des vorgenannten Heims bis zu 5.000 Euro betragen, können Selbständige 12% dieses Betrages, also 600 Euro, abziehen. Abschließend, mit dem Eintritt des neuen Jahres kommt die neue Möglichkeit für den Autonomen, Mahlzeiten außerhalb des Hauses und den entsprechenden Prozentsatz der Ausgaben der Versorgungen des üblichen Hauses abzuziehen, wenn es wegen die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit teilweise betriff ist.

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